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Die Erhöhung der Vignettenpreise ist eine reine Steuererhöhung, die kaum Mehrwert schafft

Von Florian Maier

Mit der Vorlage werden im Wesentlichen zwei Dinge erreicht: Erstens prestigeträchtige Umfahrungsstrassen in peripheren Gebieten (Näfels, Le Locle und La Chaux-de-Fonds), die ohne schlüssigen Grund plötzlich „von nationaler Wichtigkeit“ sind. Zweitens wird der Unterhalt (Sanierungen und Winterdienst) einiger kantonaler Strassen durch den Bund übernommen.

Die erste Gruppe soll, sofern die Umfahrungen für diese Bewohner wichtig sind, kantonal oder kommunal finanziert werden. Warum Näfels umfahren werden muss, das benachbarte Netstal aber nicht, offenbart sich wohl nur zentralstaatlichen Planern und dem Stammtisch im „Ochsen“ in Näfels. Ebenfalls nicht klar ist warum man dies durch die Autobahnvigniette (also einer Abgabe für Autobahnen) finanzieren soll.

Die zweite Gruppe sind Strassen, die bereits existieren und deren Label zu „Strassen von nationaler Wichtigkeit“ oder eben „Nationalstrassen“ geändert wird. Mit entsprechenden finanziellen Folgen. Es wird kein Strukturausbau vorgenommen. Einzig werden föderale zugunsten von zentralstaatlichen Strukturen aufgegeben. Da die Ersparnisse der Kantone kaum den Bürgern zurückgegeben werden, während die Vigniettenpreise um 150% angehoben werden, ist dies einzig eine Steuererhöhung für den Erhalt von Strukturen, die bis dato anderweitig finanziert wurden.

In diesem Zusammenhang geradezu eine Frechheit ist die Äusserung von Bundesrätin Leuthard in der „Tribune de Genève“, wonach bei einer Ablehnung dieses Gesetzes die Ausgaben dennoch getätigt werden – jedoch anders finanziert, etwa durch Erhöhung des Mineralölzuschlages. Eine Bundesrätin, die im Vorfeld einer Abstimmung die Meinung des Volkes derart ignoriert, ist untragbar. Als Stimmberechtigter sollte man sich nicht erpressen lassen!

Teure Prestigeprojekte in der Peripherie, Reduktion des Föderalismus, Steuererhöhungen ohne Mehrwert und Erpressung durch die Exekutive sind abzulehnen – und somit auch die Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes.

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